Das staatliche Dekret, welches den Fahrverbotskalender der Fahrzeuge mit einem zugelassenen Höchstgesamtgewicht von über 7,5t regelt, sieht folgendes vor (nicht auf Großraum- und Schwertransporte anwendbar):
Art. 2
- Für jene Fahrzeuge welche vom Ausland oder Sardinen kommen und einen entsprechenden Nachweis für den Beginn der Fahrt vorweisen können, wird der Beginn des Fahrverbots um 4 Stunden nachverlegt.
Begrenzt auf jene Fahrzeuge, welche mit nur einem Fahrer aus dem Ausland kommen, ist es erlaubt - wenn die tägliche Ruhepause laut Bestimmungen der EG-Verordnungen Nr. 561/2006 zusammenfällt mit der hier besagten Nachverlegung - nach Ablauf der Ruhepause, das Fahrtverbot um vier Stunden zu verschieben.
- Für jene Fahrzeuge, welche Richtung Ausland fahren und einen entsprechenden Nachweis über das Ziel der Fahrt vorweisen können, wird das Ende des Fahrverbots um 2 Stunden vorverlegt. Für jene Fahrzeuge, welche Richtung Sardinien fahren und einen entsprechenden Nachweis über das Ziel der Fahrt vorweisen können, wird das Ende des Fahrverbots um 4 Stunden vorverlegt.
Sollten die Voraussetzungen gegeben sein, können wir Ausnahmegenehmigungen liefern, um während des staatlichen Fahrverbots fahren zu dürfen.
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