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Ausnahmegenehmigungen

Das staatliche Dekret, welches den Fahrverbotskalender der Fahrzeuge mit einem zugelassenen Höchstgesamtgewicht von über 7,5t regelt, sieht folgendes vor (nicht auf Großraum- und Schwertransporte anwendbar):

Art. 2

  1. Für jene Fahrzeuge welche vom Ausland oder Sardinen kommen und einen entsprechenden Nachweis für den Beginn der Fahrt vorweisen können, wird der Beginn des Fahrverbots um 4 Stunden nachverlegt.
    Begrenzt auf jene Fahrzeuge, welche mit nur einem Fahrer aus dem Ausland kommen, ist es erlaubt - wenn die tägliche Ruhepause laut Bestimmungen der EG-Verordnungen Nr. 561/2006 zusammenfällt mit der hier besagten Nachverlegung - nach Ablauf der Ruhepause, das Fahrtverbot um vier Stunden zu verschieben.
  2. Für jene Fahrzeuge, welche Richtung Ausland fahren und einen entsprechenden Nachweis über das Ziel der Fahrt vorweisen können, wird das Ende des Fahrverbots um 2 Stunden vorverlegt. Für jene Fahrzeuge, welche Richtung Sardinien fahren und einen entsprechenden Nachweis über das Ziel der Fahrt vorweisen können, wird das Ende des Fahrverbots um 4 Stunden vorverlegt.

Sollten die Voraussetzungen gegeben sein, können wir Ausnahmegenehmigungen liefern, um während des staatlichen Fahrverbots fahren zu dürfen.

 

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