Geehrter Kunde,
Für Sattelzüge ist eine Höchstlänge von 16,50 m zulässig, wenn der Abstand der Sattelkupplungsachse, horizontal gemessen in Bezug auf die Rückseite des Aufliegers, ≤ 12,00 m und in Bezug auf einen beliebigen Punkt an der Vorderseite des Aufliegers ≤ 2,04 m beträgt (siehe Art. 216, c. 1, der italienischen StVO).
Wenn diese beiden Bedingungen nicht erfüllt sind, beträgt die Höchstlänge 15,50 m.
Nach der Änderung von Art. 61 der italienischen StVO durch das Gesetz Nr. 156 vom 9.11.2021, mit dem DL 10.9.2021 Nr. 121 umgewandelt wurde, ist die Beförderung eines nach hinten überstehenden Gegenstandes auf einem Sattelkraftfahrzeug mit einer Länge von 16,50 m innerhalb der neuen Kategoriegrenze (18,75 m) möglich, sofern
- die Eignung des Aufliegers bzw. der darauf geladenen Ladeeinheit für den intermodalen Verkehr Straße-Schiene und Straße-See bescheinigt ist;
- die o.g. Grenzwerte gemäß Art. 216, c. 1, Reg. der italienischen StVO eingehalten werden;
- die in Art. 217 der italienischen StVO Wendekreisbedingungen des Sattelzuges, einschließlich seiner Ladung, werden eingehalten.
Wenn alle vorgenannten Bedingungen erfüllt sind, beträgt die Längenbegrenzung der Kategorie des Sattelzuges 18,75 m. Wenn also aufgrund der transportierten unteilbaren Ladung (z.B. ein Container oder ein Wechselbehälter) ein hinterer Überhang von max 3/10 der Fahrzeuglänge entsteht, kann das Fahrzeug ohne Genehmigung gemäß Art. 10 der italienischen StVO verkehren (sofern die Länge von 18,75 m nicht überschritten wird).
In Ermangelung ministerieller Hinweise kann davon ausgegangen werden, dass die bescheinigte Eignung von Sattelauflieger oder der auf ihnen geladenen Ladeeinheiten für den intermodalen Verkehr Straße-Schiene und Straße-See bei nicht in Italien zugelassenen Fahrzeugen durch den Fahrzeugschein oder durch Unterlagen nachgewiesen werden muss, die von den für die Bescheinigung dieser Eignung zuständigen Stellen ausgestellt wurden. Es wäre ratsam, diese Erklärung mit einer italienischen Übersetzung an Bord zu haben.
ANGABEN OHNE GEWÄHR