de choose language
Plose ATE
   

Rundschreiben DL 10 September 2021 n. 121 Art. 61 Legale Abmessungen 18m

Geehrter Kunde,

 

Mit der Gesetzesverordnung Nr. 121 vom 10.09.2021 wird u.a. der Artikel 61 der StVO geändert, insbesondere wird die Gesamtlänge der Sattelschlepper von 16,50 m auf 18 m erhöht. Das bedeutet, dass eine Gesamtlänge von 18 m erreicht werden kann, ohne dass eine Sondertransportgenehmigung erforderlich ist.

So kann zum Beispiel eine Gesamtlänge von 18 m erreicht werden:

  1. durch Fahrzeuge allein, z. B. eine Sattelzugmaschine mit einem 15m lang Sattelauflieger, oder
  2. durch unteilbare Güter (im Sinne des Art. 164 Abs. 2 StVO), die mit ihrem hinteren Überhang von z.B. 1,5 m die Gesamtlänge des beladenen Konvois auf 18 m bringen. In diesem Fall muss der hintere Überhang durch Überlänge-Tafel angezeigt werden.

 

ACHTUNG: Es gibt immer noch Situationen, die nicht ganz geklärt sind, z.B.:

  1. bei ausziehbaren Sattelaufliegers, wenn in der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs steht, dass sie im ausgezogenen Zustand nur in Zusammenhang mit einer entsprechenden Transportbewilligung gem. §101 Abs.5 KFG  1967 verwendet werden dürfen, oder
  2. wenn in der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs steht: „Nur für Transport von unteilbarer Ladung“.

Diese Vorschriften, sowie andere, müssen eingehalten werden, solange diese in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt sind!

 

Es ist möglich, dass die Anpassung an die EU-Richtlinien und -Verordnungen über die maximale Länge von Sattelschlepper vorgenommen wurde, ohne alle möglichen Situationen zu berücksichtigen, und es werden sicherlich noch Klarstellungen folgen.

Derzeit scheint z.B. klar zu sein, dass es nicht möglich ist, 18 m mit Überhang und teilbarer Ladung zu erreichen.

 

ANGABEN OHNE GEWÄHR

 
 

Logo 360 png

Exzellenz begleitet Sie.

Zu Wasser und zu Lande.

GENEHMIGUNGEN EUROPA: