Geehrter Kunde,
Mit der Gesetzesverordnung Nr. 121 vom 10.09.2021 wird u.a. der Artikel 61 der StVO geändert, insbesondere wird die Gesamtlänge der Sattelschlepper von 16,50 m auf 18 m erhöht. Das bedeutet, dass eine Gesamtlänge von 18 m erreicht werden kann, ohne dass eine Sondertransportgenehmigung erforderlich ist.
So kann zum Beispiel eine Gesamtlänge von 18 m erreicht werden:
ACHTUNG: Es gibt immer noch Situationen, die nicht ganz geklärt sind, z.B.:
Diese Vorschriften, sowie andere, müssen eingehalten werden, solange diese in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt sind!
Es ist möglich, dass die Anpassung an die EU-Richtlinien und -Verordnungen über die maximale Länge von Sattelschlepper vorgenommen wurde, ohne alle möglichen Situationen zu berücksichtigen, und es werden sicherlich noch Klarstellungen folgen.
Derzeit scheint z.B. klar zu sein, dass es nicht möglich ist, 18 m mit Überhang und teilbarer Ladung zu erreichen.
ANGABEN OHNE GEWÄHR